Ein Gaststätteninhaber haftet für den einem Gast entstandenen Schaden, den dieser durch den Sturz über eine Schwelle (Niveauunterschied 2,2 bis 2,3 Zentimeter) zwischen der Terrasse und dem Gaststätteninnenraum erleidet. Der Gastwirt verstößt gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er eine derartige Stolperschwelle nicht durch entsprechende Hinweise und Kennzeichnungen absichert. Da jedoch ein Gast beim Durchschreiten einer Tür grundsätzlich mit Unebenheiten rechnen muss, ist ihm in einem solchen Fall ein Mitverschulden von einem Drittel anzulasten.
Urteil des OLG Hamm vom 16.12.1999
6 U 158/99
NJW 2000, 3144