Gesellschafterausschluss nur mit Dreiviertelmehrheit


Der Ausschluss eines Gesellschafters kann nur von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Über die Mehrheitsanforderungen bei einem derartigen Beschluss sagt das Gesetz nichts aus. Oftmals fehlt auch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag.

In einem solchen Fall fordert der Bundesgerichtshof eine Dreiviertelmehrheit. Dies wird damit begründet, dass eine einfache Mehrheit der Tragweite der Entscheidung nicht gerecht wird. Andererseits würde die Forderung nach einem Einstimmigkeitsbeschluss den Ausschluss unliebsamer Gesellschafter praktisch unmöglich machen. So orientierten sich die Karlsruher Richter an der gesetzlichen Regelung für die Auflösung der Gesellschaft, bei der eine 75 Prozent-Mehrheit gefordert wird.


Urteile des BGH vom 13.01.2003
II ZR 173/02 und 227/00
BGHR 2003, 382
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice