Ein Fußgänger überquerte bei Regen und Dämmerung eine sieben Meter breite Straße. Etwa in der Mitte der Fahrbahn blieb er zunächst stehen. Ein herannahender Pkw-Fahrer fuhr unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an ihm vorbei. In diesem Augenblick ging der Fußgänger weiter und wurde von dem Pkw erfasst.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Autofahrer ein Mitverschulden an dem Unfall in Höhe von einem Drittel, obwohl er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hatte. Der Autofahrer hätte angesichts des zögerlichen Verhaltens des Fußgängers nicht mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren dürfen, ohne mit diesem vorher Blickkontakt aufzunehmen, um sich so Gewissheit über dessen weiteres Verhalten zu verschaffen.
Urteil des OLG Hamm vom 02.06.1999
13 U 22/99
OLG Report Hamm 2000, 300