Unzulässige Vertragsstrafenklausel in Bauvertrags-AGB
Der Bundesgerichtshof sah bislang die kritische Grenze für eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bauvertrags vereinbarte Vertragsstrafe bei insgesamt 10 Prozent der Auftragssumme als erreicht an. Ohne nähere Begründung haben die Karlsruher Richter die Höchstgrenze nun auf 5 Prozent festgesetzt.
Hinweis: Auch wenn die zulässige Höchstgrenze nicht erreicht ist, kann die Vertragsstrafenvereinbarung unwirksam sein, wenn pro Tag ein so hoher Prozentsatz vereinbart ist, dass die erlaubte Höchstgrenze schon nach wenigen Tagen erreicht ist (BGH 7 ZR 198/00 und VII ZR 46/98 bei jeweils 10 Tagen).
Urteil des BGH vom 23.01.2003
VII ZR 210/01
MDR 2003, 804
NJW 2003, 1805