BGH: künftig Haftung des Neugesellschafters für Altschulden der GbR
Der Bundesgerichthof hat darüber entschieden, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintretender Gesellschafter für bei seinem Eintritt bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich, d. h. mit seinem Privatvermögen, haftet.
Die Karlsruher Richter haben diese Frage im Grundsatz bejaht. Die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten folgt aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die - anders als etwa eine GmbH - über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss. Diese Haftung gilt daher grundsätzlich auch, wenn sich Angehörige freier Berufe in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen.
Gleichwohl hatte die Revision des mit der Klage in Anspruch genommenen Gesellschafters Erfolg. Nach der bisher herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gab es keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Wer in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintrat, brauchte daher nicht damit zu rechnen, dass er für bereits bestehende Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einstehen muss. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird der oben geschilderte Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft daher erst auf künftige Beitrittsfälle angewendet.
Urteil des BGH vom 07.04.2003
II ZR 56/02
Pressemitteilung Nr. 49/2003
NJW 2003, 1803