Folgenreicher "Schlenker" auf Autobahn


Der Fahrer eines Lastzuges fuhr, um eine Überholmöglichkeit zu sondieren, durch eine plötzliche Lenkbewegung an die unterbrochene Mittellinie heran. Eine auf der Überholspur herannahende Autofahrerin ging wegen dieses "Schlenkers" davon aus, dass der Lkw die Spur tatsächlich wechseln werde und leitete eine Vollbremsung ein. Sie kam dabei ins Schleudern und kam schließlich querstehend auf der Überholspur zum Stehen. Ein ihr nachfolgender Mercedes-Fahrer konnte seinen Wagen nicht mehr abbremsen und verlor durch das eingeleitete Ausweichmanöver die Kontrolle über sein Fahrzeug, das sich schließlich mehrfach überschlug. Der Halter des Mercedes verlangte von der Haftpflichtversicherung des Lkws den Ersatz des entstandenen Schadens.

Das Oberlandesgericht Hamm ließ keinen Zweifel daran, dass die abrupte Lenkbewegung des Lkw-Fahrers ursächlich für die Kettenreaktion und somit für den Unfall des Mercedes war. Allerdings musste sich der Mercedes-Fahrer ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, da er bei Nacht mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 bis 150 km/h gefahren war. Das Oberlandesgericht Hamm nahm unter Berücksichtigung des Sichtfahrverbots eine angemessene Geschwindigkeit von circa 80 km/h an. Da diese Geschwindigkeit von dem Mercedes-Fahrer erheblich überschritten wurde, traf den Halter eine Eigenhaftung von zwei Drittel des entstandenen Schadens. Die Versicherung des Lkws musste nur ein Drittel übernehmen.


Urteil des OLG Hamm vom 23.11.1999
27 U 93/99
NZV 2000, 369
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