Dem Halter eines Hundes steht wegen angeblicher seelischer Beeinträchtigungen kein Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sein Hund im Zweikampf von einem anderen Vierbeiner totgebissen wird.
Hinweis: Schmerzensgeldzahlungen können allenfalls für die seelischen Leiden nach dem Tod eines nahen Angehörigen verlangt werden.
Urteil des AG Frankfurt a. M. vom 14.6.2000
29 C 2234/99-69
NJW-RR 20001, 17