Verjährung eines Folgeschadens bei Werkstattfehler


Nach der Rechtsprechung wird die Verjährungsvorschrift des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach für den Schadensersatz wegen eines Mangels die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten seit der Abnahme des Werkes vorgesehen ist, nicht nur auf Mangelschäden angewandt. Die kurze Verjährung gilt auch für so genannte "nahe" Mangelfolgeschäden. Ein naher Mangelfolgeschaden liegt beispielsweise vor, wenn durch den fehlerhaften Einbau einer Zündkerze ein Motorschaden an dem reparierten Fahrzeug verursacht wird.


Urteil des OLG Celle vom 06.04.2000
11 U 38/99
MDR 2000, 1128
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