Ein Rechtsanwalt, der sich zusammen mit einem Partner als Bauträger und Altbausanierer betätigte, hatte Abmahnungen offenbar als lukratives Geschäft entdeckt und durchforstete bundesweit alle Tageszeitungen, um wettbewerbsrechtlich nicht einwandfreie Anzeigen zu ahnden. Der selbst ernannte Wettbewerbshüter wurde nun vom Bundesgerichtshof in seinem Treiben gestoppt.
Die Karlsruher Richter gingen davon aus, dass der Anwalt im Jahr bis zu 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen vermeintliche Konkurrenten richtete. Schon aus dieser Zahl schlossen sie, dass seine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis seiner behaupteten gewerblichen Betätigung stand. Als weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen kam hinzu, dass der Rechtsanwalt unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn man von einer tatsächlichen Tätigkeit als Bauträger und Bausanierer ausging, an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben konnte. Offensichtlich diente seine Rechtsverfolgung ausschließlich seinem Interesse an der Erhebung der Abmahngebühren. Dies ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Die Klage des Anwalts wegen des vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes eines Mitkonkurrenten wurde daher im Ergebnis abgewiesen.
Urteil des BGH vom 05.10.2000
I ZR 224/98
MDR 2001, 523
NJW 2001, 2089