Kein Anspruch auf Einschreiten des Bundeskartellamts
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Individualanspruch auf Einschreiten des Bundeskartellamts nicht besteht. Vielmehr steht es im Ermessen des Bundeskartellamts, ob es auf die Beschwerde eines Dritten gegen ein gerügtes Verhalten bestimmter Unternehmen vorgeht. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Beschwerde des Dritten ein Verstoß gegen Regeln des europäischen Kartellrechts gerügt wird.
Beschluss des BGH vom 06.03.2001
KVZ 20/00
ZIP 2001, 807