Unfallverursachung durch radfahrendes Kind in Spielstraße
Ein knapp sieben Jahre alter Junge befuhr mit seinem Fahrrad eine Spielstraße vor dem elterlichen Anwesen. Durch ein nicht angekündigtes Linksabbiegen verursachte das Kind einen Zusammenstoß mit einer anderen Radfahrerin, die sich dadurch erhebliche Verletzungen zuzog. Die Frau nahm die Eltern des Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab. Den Eltern war keine Verletzung der Aufsichtspflicht anzulasten. Sie hatten mit dem Kind vorher das Radfahren geübt und mit der Familie Radtouren unternommen, bei denen der Eindruck zu gewinnen war, dass der Junge sein Rad beherrschte und sicher fuhr. Auch wurde das Kind gelegentlich unbeobachtet von seinen Eltern überwacht. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass zu den in einer "Spielstraße" umfassend erlaubten Kinderspielen auch das Herumfahren mit Kinderfahrrädern gehört. Innerhalb derartiger Zonen ist eine wesentlich geringere elterliche Überwachung als in anderen Verkehrsräumen geboten.
Urteil des OLG Hamm vom 09.06.2000
9 U 226/99
OLG Report Hamm 2000, 266
NJW 2000, 1373
DAR 2001, 310