BGH beanstandet Klauseln in Lebensversicherungsverträgen
Das Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherungen entschieden, wie sie von den meisten deutschen Versicherungen seit 1995 verwendet werden.
Besonders weitreichende Folgen für die Versicherungswirtschaft wird die Unwirksamkeit der Klausel über die Berechnung des Rückkaufswertes bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages oder einer Beitragsfreistellung durch den Kunden haben. Die Karlsruher Richter beanstandeten, dass durch die gewählte Formulierung der Verbraucher nicht klar erkennen kann, welche wirtschaftlichen Nachteile ihm bei der Vertragsunterschrift oder bei einer Kündigung drohen. Dieselben Erwägungen gelten bei der Beurteilung einer Klausel, die sich mit der Frage befasst, wie die Kosten für den Abschluss des Vertrages, z. B. auch eine etwaige Provision des Agenten, erhoben und ausgeglichen werden. Auch diese Klausel erklärte der Bundesgerichtshof für unwirksam, weil der Versicherungsnehmer die ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend erkennen kann.
In einem anderen Punkt allerdings folgten die Richter dem klagenden Verbraucherverband nicht: Die Bestimmungen der Beteiligung der Kunden an den Überschüssen blieben unangetastet. Bei diesen Bestimmungen genügt nach Auffassung des Gerichts der Hinweis , dass "der künftig zu erzielende Überschuss unterschiedlich hoch ausfallen kann". Zu weiteren Erläuterungen ist die Versicherung nicht verpflichtet.
Hinweis: Von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren die Allianz Lebensversicherungs-AG (Stuttgart) und die Nürnberger Lebensversicherung AG betroffen.
Urteile des BGH vom 09.05.2001
IV ZR 121/00 und 138/99
Pressemitteilung des BGH Nr. 38/2001
NJW 2001, 2012