Verkehrsunfallanzeige als Beweismittel


In einem Haftpflichtprozess kann der Beweis über einen bestimmten Unfallhergang nicht mit der Verkehrsunfallanzeige des unfallaufnehmenden Polizisten geführt werden, wenn dieser die Unfallanzeige erst einen Tag nach dem Unfall gefertigt hat und er bei seiner späteren gerichtlichen Vernehmung keine konkrete Erinnerung mehr an die damaligen Angaben hat. In einem derartigen Fall kann ein irrtümlicher Vermerk über den Unfallhergang nicht ausgeschlossen werden.


Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2000
9 U 224/99
OLG Report Hamm 2000, 269
DAR 2000, 568
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