Haftung wegen "Falschblinkens" des Vorfahrtsberechtigten
Ein Pkw-Fahrer, der auf der Vorfahrtsstraße vor einer Nebenstraße den rechten Blinker setzt, seine Geschwindigkeit sichtbar reduziert und dann doch geradeaus fährt, haftet in Höhe von 75 Prozent für den Unfallschaden, der dadurch entsteht, dass sich der aus der Nebenstraße Kommende auf das Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten verlässt und in die Hauptstraße einfährt.
Urteil des LG Rostock vom 25.01.2001
1 S 184/00
DAR 2001, 227