Nachweis von Ausgaben bei beantragter Prozesskostenhilfe
Wer auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten für ein Gerichtsverfahren aufzubringen, hat auf Antrag Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Mit der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss der Antragsteller Nachweise über seine Einkünfte und seine verfahrenserheblichen Ausgaben vorlegen.
Versäumt es ein Antragsteller, Belege für einzelne Ausgaben zur Verfügung zu stellen, darf das Gericht die Prozesskostenhilfe nicht allein deshalb versagen, sondern hat seine Entscheidung zu treffen, wobei die nicht belegten Ausgaben bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt werden.
Beschluss des OLG Bamberg vom 05.04.2000
7 WF 56/00
FamRZ 2001, 628