Ehegattenunterhalt: Berücksichtigung von Vermögensbildung


Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist es sachgerecht, wenn ein Unterhaltspflichtiger mit einem überdurchschnittlichen Monatseinkommen von 22.000 DM einen Betrag von monatlich 9.000 DM für Vermögensbildung aufwendet. Dieser Betrag ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts vom Einkommen abzuziehen.

Nach der Urteilsbegründung gehört es nicht zum Zweck des Ehegattenunterhalts, dem Unterhaltsberechtigten nach der Trennung in gleicher Weise wie dem Unterhaltsverpflichteten die Bildung von Vermögen zu ermöglichen. Vielmehr sollen dem bedürftigen Ehegatten über den Unterhalt die Mittel zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um seine laufenden Lebensbedürfnisse zu befriedigen, wie es dem in der Ehe erreichten Lebensstandard entspricht.


Urteil des OLG Koblenz vom 15.05.2000
13 U F 667/99
FamRZ 2000, 1366
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice