Verweigert ein Elternteil trotz rechtskräftiger Verurteilung dem anderen Elternteil den Umgang mit seinem Kind, kann dies in besonderen Fällen zur Entziehung seines Sorgerechts führen. In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall lehnte es die Frau beharrlich ab, dem Vater Kontakt zu dem bei ihr lebenden Kind zu gewähren. Gegen sie vom Familiengericht festgesetzte Zwangsgelder finanzierte die Mutter teilweise mit dem Taschengeld ihrer Kinder. Da das Gericht wegen Vermögenslosigkeit der Frau auch keine weiteren Möglichkeiten von Zwangsgeldfestsetzungen sah, muss nunmehr geprüft werden, ob nicht das Sorgerecht auf den zur Übernahme bereiten Vater übertragen werden soll.
In einem Punkt gab das Gericht jedoch der hartnäckigen Mutter Recht. Ein kinderpsychologisches Gutachten zur Klärung des Sorge- oder Umgangsrechts darf nicht gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils eingeholt werden. Deswegen angedrohte Zwangsmaßnahmen sind unzulässig.
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 26.10.2000
6 WF 168/00
FamRZ 2001, 638