Ehegattenunterhalt: Erwerbspflicht trotz dreier schulpflichtiger Kinder
Eine Frau kann ihrem unterhaltspflichtigen, getrennt lebenden Ehemann nicht ohne weiteres entgegenhalten, ihr sei wegen der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder im Alter von elf, dreizehn und vierzehn Jahren die Aufnahme einer stundenweisen Tätigkeit nicht zumutbar. Dies gilt insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, die der Frau die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit unmöglich machen. Als Grund hierfür kann auch nicht eine bestehende Schwangerschaft aus einer neuen Beziehung gelten.
Beschluss des OLG Hamm vom 03.11.2000
11 WF 223/00
FamRZ 2001, 627