Unterhaltspflicht bei unterlassener Erwerbstätigkeit
Ein Unterhaltsschuldner, der eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt, ist unterhaltsrechtlich als leistungsfähig anzusehen. Der Unterhaltsschuldner hat zu beweisen, dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Diesen Nachweis kann er durch Darlegung ausreichender erfolgloser Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit (Bewerbungen) erbringen. Kann der Unterhaltsschuldner derartige Bemühungen nicht nachweisen, bemisst sich seine Unterhaltsschuld nach dem von ihm erzielbaren (fiktiven) Einkommen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.09.1999
16 U F 150/97
FamRZ 2000, 1419