Unterhalt: Anrechnung von Arbeitslosengeld bei unzumutbarer Erwerbstätigkeit


Übt ein Unterhaltsberechtigter eine ihm an sich unzumutbare Erwerbstätigkeit aus (z. B. eine Frau arbeitet trotz Betreuung eines Kleinkindes), sind die Einkünfte auf den Unterhaltsanspruch in der Regel nur zur Hälfte anzurechnen.

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die hälftige Anrechnung auch dann gilt, wenn anstelle der unzumutbaren Erwerbstätigkeit der Bezug von Arbeitslosengeld tritt.


Beschluss des OLG Köln vom 18.09.2000
21 WF 161/00
FamRZ 2001, 625
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