Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltsschuldners kann dieser seine Kosten für die Fahrt zur Arbeit in Abzug bringen.
Bei Fahrstrecken von bis zu 20 km einfache Fahrt kann hierbei eine Kilometerpauschale von O,42 DM in Ansatz gebracht werden. Bei längeren Fahrstrecken hält der 10. Senat des Oberlandesgerichts Hamm eine Kilometerpauschale von 0,35 DM für angemessen. Der 13. Senat nimmt eine entsprechende Reduzierung ab 27 km einfache Strecke vor.
Urteil des OLG Hamm vom 29.03.2000
10 UF 181/99
OLG Report Hamm 2000, 276, FamRZ 2001, 46
Urteil des OLG Hamm vom 09.11.1999
13 UF 197/99
OLG Report Hamm 2000, 306, FamRZ 2001, 46