Das Tragen eines Schutzhelms ist für Kraftradfahrer Pflicht. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StV0 kann die Straßenverkehrsbehörde von dieser Pflicht Ausnahmen zulassen. Befreiungen von der Helmtragepflicht können erteilt werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Behörde hat sodann die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Dem hohen Schutzinteresse vor schweren und schwersten Unfallfolgen, dem die Helmpflicht dient, muss ein entsprechend hoch zu bewertendes Interesse aus gesundheitlichen Gründen gerade ohne Schutzhelm zu fahren, gegenüberzustellen sein. Bei der Beurteilung des Gefährdungspotentials sind insbesondere Fahrleistung und -strecke wie auch die benutzte Maschine zu berücksichtigen. Weiter ist zu bewerten, ob der Antragsteller auf die Benutzung eines Motorrads (ohne Schutzhelm) angewiesen ist oder das Risiko durch die Nutzung anderer Verkehrsmittel vermeidbar wäre. Insgesamt ist die Ausnahmevorschrift wegen dem überragenden öffentlichen Schutzinteresse eng auszulegen.
In dem vom Verwaltungsgericht Augsburg zu entscheidenden Fall reichten die Argumente des Antragstellers nicht aus, um ihn von der Helmtragepflicht ganz zu befreien. Es stellte sich nämlich heraus, dass er durchaus einen offenen Helm tragen kann und lediglich keinen Integralhelm verträgt.
Urteil des VG Augsburg vom 27.06.2000
Au 3K 00/466
DAR 2001, 233