Anbieter von Flugreisen verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie die Luftsicherungskosten und die Auslandssteuer lediglich neben dem eigentlichen Flugpreis nennen. Vielmehr muss ein Gesamtpreis einschließlich dieser stets anfallenden Nebenkosten ausgewiesen werden.
Daran ändert auch nichts, dass Flugpreis und Nebenkosten durch einfache Addition ermittelt werden können.
Urteil des KG Berlin
5 O 10467/99
NJW Heft 25/2001, Seite XLVII