Die Unterhaltspflicht endet in jedem Fall dort, wo dem Unterhaltspflichtigen nicht mehr genügend Mittel verbleiben, seinen eigenen Lebensbedarf sicherzustellen. Diese Grenze stellt der so genannte Selbstbehalt dar. Der Selbstbehalt kann in besonderen Fällen erhöht werden, wenn anderenfalls die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.
Dies nahm das Amtsgericht Bruchsal in einem Fall an, in dem ein Elternteil über zwölf Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit seines Kindes unerwartet erneut zu Unterhaltszahlungen herangezogen wurde. Das Gericht hielt hier eine 25-prozentige Erhöhung des Selbstbehalts für angemessen.
Urteil des AG Bruchsal vom 11.01.2000
3 F 273/99
FamRZ 2000, 1177