Muss ein Kraftfahrzeug wegen eines Parkverstoßes abgeschleppt werden, so ist der Fahrzeughalter auch dann zur Zahlung der Abschleppkosten und einer Verwaltungsgebühr verpflichtet, wenn er vor Eintreffen des Abschleppdienstes zu seinem Fahrzeug zurückkehrt und dieses selbst beseitigt.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies darauf hin, dass das Abschleppunternehmen in derartigen Fällen die Kosten für die Leerfahrt berechnen und die anordnende Behörde eine Verwaltungsgebühr in gleicher Höhe wie für normale Abschleppmaßnahmen erheben darf. In dem zu entscheidenden Fall reduzierten die Richter allerdings die ursprünglich verlangte Verwaltungsgebühr von 160 DM auf einen angemessenen Betrag von 148 DM.
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2000
5 A 2625/00
ZAP EN-Nr. 328/2001