Abschleppen eines mit geöffnetem Fenster in Parkhaus abgestellten Pkws


Das Verwaltungsgericht München entschied in einem früheren Urteil, dass eine Sicherstellung eines auf einer belebten Verkehrsstraße abgestellten Fahrzeuges mit geöffnetem Fenster nicht gerechtfertigt ist, wenn sich keine wertvollen Gegenstände in dem Fahrzeug befinden und das Fahrzeug offenbar über eine Wegfahrsperre verfügt (M 17 K 97/8084).

Anders lag jedoch ein vom Verwaltungsgerichthof München entschiedener Fall. Hier war das mit geöffnetem Autofenster vorgefundene Fahrzeug in der Tiefgarage des Münchner Flughafens abgestellt. Die Richter stellten fest, dass der Diebstahlsanreiz bei einem hochwertigen Fahrzeug mit Autoradio in einer größeren Parkgarage als besonders hoch einzuschätzen ist. Das gilt insbesondere für die Parkgaragen im Flughafen München, wo statistisch erwiesen die Diebstahlsgefahr besonders hoch ist. In diesem besonderen Fall durften die Polizeibeamten die Sicherstellung zum Zweck des Eigentumsschutzes für notwendig erachten. Der Fahrzeughalter wurde verurteilt, die angefallenen Abschleppkosten zu bezahlen.


Urteil des VGH München vom 16.01.2001
24 B 99.1571
NJW 2001, 1960
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice