Unterhaltsreduzierung bei Altersteilzeit


Gibt ein Unterhaltspflichtiger ohne Grund seine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise auf, wirkt sich die damit verbundene Einkommenseinbuße unterhaltrechtlich nicht aus, es sei denn, für die Aufgabe oder Reduzierung der Arbeitstätigkeit besteht ein sachlicher Grund.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist es nicht zu beanstanden, dass ein 62-jähriger Arbeitnehmer das Angebot seines Arbeitgebers auf vorzeitige Altersteilzeit annimmt, wenn anderenfalls wegen der bevorstehenden Schließung der Niederlassung seine Entlassung droht. In einem derartigen Fall rechtfertigen die mit der Altersteilzeit verbundenen Einkommenseinbußen eine Reduzierung des geschuldeten Unterhalts.


Urteil des OLG Hamm vom 14.02.2000
12 UF 149/99
OLG Report Hamm 2000, 292
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