Schadensminderungspflicht bei Inanspruchnahme eines Mietwagens


Ein Unfallgeschädigter ist verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. Im Hinblick auf diese Schadensminderungspflicht sind Mietwagenkosten ein häufiger Streitpunkt zwischen Haftpflichtversicherung und Geschädigtem. Nicht selten lehnen die Versicherungen entsprechende Schadensersatzansprüche unter Hinweis auf günstigere Mietwagenanbieter teilweise ab. Zu dieser Streitfrage hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung folgende Grundsätze aufgestellt:

Wenn ein Markenvertragshändler mit Reparaturwerkstatt und eigenen Mietwagen nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen unter ausdrücklichem Hinweis auf den Unfallersatztarif anbietet, konkrete Einzelpreise aber hierbei nicht mitteilt, so besteht auch für einen kostenbewussten Geschädigten in der Regel keine Veranlassung, sich darüber Gedanken zu machen, ob und inwieweit er möglicherweise preisgünstiger hätte mieten können. Vielmehr darf er sich darauf verlassen, dass sein Vertragspartner den Mietpreis im Rahmen des nach einem Verkehrsunfall Üblichen abrechnen wird. Bei einer ausdrücklichen Anmietung zum Unfallersatztarif kommt es nicht darauf an, ob dem Mieter die konkreten Preiskonditionen bekannt sind.

Liegt der von der Werkstatt in Rechnung gestellte Mietpreis im Rahmen des Üblichen, so hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung diese Kosten unabhängig davon zu ersetzen, ob sich der Geschädigte vorher nach Alternativpreisen erkundigt hat oder nicht.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.05.2000
1 U 172/99
NZV 2000, 366
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