Werden für eine so genannte Vor-GmbH in der Gründungsphase von den für sie rechtmäßig Handelnden Rechtsgeschäfte geschlossen, wird daraus die Gründungsgesellschaft verpflichtet; daneben trifft auch die Handelnden persönlich eine Mithaftung als Gesamtschuldner. Wird die Vor-GmbH vermögenslos, so haften die Gesellschafter beispielsweise für Beitragsschulden der GmbH gegenüber der Versorgungskasse und zwar entsprechend ihren Anteilen am Gesellschaftsvermögen.
Urteil des BAG vom 15.12.1999
10 AZR 165/98
ZAP EN-Nr. 639/2000
Betriebs-Berater 2000, 1944
RdW 2000, 630