Erfolgte die Abtretung einer Werklohnforderung allein zu dem Zweck, die Aufrechnung von Mängelansprüchen durch den Auftraggeber zu vereiteln, ist die Abtretung sittenwidrig und deshalb nichtig.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.03.2001
22 U 140/00
NJW-RR 2001, 1025