Kein Wiedereinstellungsanspruch bei krankheitsbedingter Kündigung
Einem Produktionshelfer wurde wegen seiner lang andauernden Krankheit, einem Bandscheibenvorfall, gekündigt. Seine hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg. Etwa eineinhalb Jahre später teilte der Gekündigte seinem (früheren) Arbeitgeber mit, er sei nunmehr wieder arbeitsfähig, da auf Grund einer Resorption des ausgetretenen Bandscheibenmaterials eine nachhaltige Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei, und verlangte seine Wiedereinstellung.
Das Bundesarbeitsgericht konnte die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob nach einer krankheitsbedingten Kündigung überhaupt ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht kommt, letztlich offen lassen. Ein rechtswirksam gekündigter Arbeitnehmer kann nämlich jedenfalls dann keine Wiederbeschäftigung verlangen, wenn wie hier die überraschende Besserung des Gesundheitszustandes erst lange nach der wirksamen Vertragsbeendigung eingetreten ist.
Urteil des BAG vom 27.6.2001
7 A ZR 662/99
Pressemitteilung des BAG vom 28.06.2001
NJW 2001, 3429
RdW Heft 142001, Seite V
RdW 2002, 52