Keine Kündigung wegen Berufsunfähigkeitsrente


Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente für eine im öffentlichen Dienst Teilzeitbeschäftigte keinen Kündigungsgrund dar, wenn sich aus dem Bescheid ergibt, dass die Mitarbeiterin die Arbeit im vereinbarten Umfang erbringen kann. Im konkreten Fall konnte eine Schulsekretärin auf Grund des Bescheides noch bis zu vier Stunden täglich arbeiten. Da ihre Beschäftigung auf wöchentlich 12,75 Stunden beschränkt war, sah das Gericht keinen Grund für den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Berufsunfähigkeit zu beenden.


Urteil des BAG vom 9.8.2000
7 AZ 214/99
NJW Heft 37/2000, Seite LIV
Der Betrieb 2000, 2480
Betriebs-Berater 2000, 2474
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