Geschiedenenunterhalt eines Alkoholkranken


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen Krankheit oder anderen Gebrechen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1572 BGB). Ein Unterhaltsberechtigter hat seine aus einer Alkoholerkrankung folgende Erwerbsunfähigkeit nur dann zu vertreten, wenn er zu Beginn der Unterhaltsberechtigung fähig und in der Lage war, seine Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen, eine Behandlung aber abgelehnt hat.


Urteil des OLG Schleswig vom 25.01.2001
13 UF 113/00
OLG Report Schleswig 2001, 248
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