Ein Mieter, der einer einseitigen Mieterhöhungserklärung des Vermieters jahrelang nachgekommen ist, kann sich später nicht mehr auf einen bloßen Formfehler der Erhöhungserklärung berufen und den Erhöhungsbetrag für die gesamte Zeit zurückverlangen.
Das Landgericht Berlin folgte mit seiner Entscheidung der überwiegenden Rechtsprechung, wonach einmal akzeptierte Mieterhöhungen in der Regel später vom Mieter nicht mehr wirksam beanstandet werden können und die wiederholte Bezahlung einer erhöhten Miete als Zustimmung des Mieters auszulegen ist.
Urteil des LG Berlin vom 11.02.2000
65 S 210/99
RdW 2000, 638
ZMR 2000, 301