Vereinsrecht: Mitgliederversammlung auf Verlangen der Mitglieder
Nach § 37 Abs. 1 BGB ist die Mitgliederversammlung eines Vereins einzuberufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer derartigen Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung verlangt. In der juristischen Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass die Vereinssatzung aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes nur einen geringeren Teil als ein Zehntel der Mitglieder bestimmen kann. Dieser Auffassung trat nun das Bayerische Oberste Landesgericht entgegen. Nach dessen Meinung kann die Satzung eines Vereins daher durchaus bestimmen, dass die Mitgliederversammlung auch dann einzuberufen ist, wenn dies 20 Prozent der Mitglieder verlangen.
Beschluss des BayObLG vom 18.04.2001
3 Z BR 100/01
MDR 2001, 948