Haftung der Eigentümergemeinschaft


Die Eigentümergemeinschaft haftet nur dann für Schäden am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, wenn sie ein Verschulden an dem Schadenseintritt trifft. Ein schuldhaftes Verhalten kann darin liegen, dass die Eigentümergemeinschaft für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht rechtzeitig die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellt und dadurch am Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers ein Schaden entsteht.


Urteil des OLG Hamburg vom 21.03.2000
2 Wx 56/96
Handelsblatt vom 13.11.2000
ZMR 2000, 480
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