Der Vermieter kann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er die vermietete Wohnung für sich, für die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Unter Familienangehörigen versteht die Rechtsprechung nähere Angehörige wie Kinder, Eltern oder Geschwister. Erfolgt die Kündigung zu Gunsten von entfernteren Verwandten, wie hier einer Schwägerin, müssen zu dem Angehörigenverhältnis noch weitere Umstände hinzutreten, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen. Besondere Umstände sind nach einem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld gegeben, wenn auf Grund enger familiärer Beziehungen eine soziale Fürsorgepflicht des Vermieters gegenüber der Bedarfsperson zu bejahen ist.
Urteil des AG Langenfeld vom 17.12.1999
12 C 22/99
ZMR 2000, 767