Die Verwendung der Internetdomains "anwalt-hannover.de" und "rechtsanwaelte.de" stellt eine unlautere Absatzbehinderung der Mitbewerber auf dem Markt der anwaltlichen Dienstleistungen dar und ist daher wegen Verstoßes gegen wettbewerbs- und standesrechtliche Vorschriften wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Celle vom 29.03.2001
13 U 309/00
Urteil des LG München I vom 16.11.2000
7 O 5570/00 (nichts rechtskräftig)
NJW 2001, 2100