Das Amtsgericht Hamburg stellte unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1994 klar, dass ein schuldlos Unfallgeschädigter auch in einfach gelagerten Fällen einen Rechtsanwalt einschalten darf, wenn der Schaden nicht bereits auf Grund der ersten Anmeldung reguliert, sondern erst nach weiterem vorgerichtlichen Schriftwechsel von der Versicherung bezahlt wird. Die Versicherung des Unfallverursachers hat dann sämtliche Anwaltsgebühren des Geschädigten auszugleichen.
Urteil des AG Hamburg vom 15.03.2001
53a C 2712/00
ZfS 2001, 272
ZAP EN-Nr. 553/2001