Vormerkung für den Rückübertragungsanspruch bei Schenkung
Nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann eine Vormerkung, die den Rückübertragungsanspruch des Veräußerers im Fall des groben Undanks des Erwerbers sichern soll, im Grundbuch eingetragen werden.
Beschluss des BayObLG vom 02.08.2001
2Z BR 71/01
ZAP EN-Nr. 629/2001