Anpassung von Altenheimverträgen rechtens


Klauseln in Altenheimverträgen, wonach der Heimträger seine Leistungen entsprechend dem jeweils gültigen Landesrahmenvertrag anpassen darf, sind rechtens. Der Bundesgerichtshof folgte in seiner Entscheidung der Argumentation des beklagten Bundesverbandes der privaten Alten- und Pflegeheime, wonach die entsprechende Regelung gerade dem Schutz der Heimbewohner dient, um Art und Umfang der Leistungen "nicht dem Gutdünken des Heimträgers" zu überlassen.


Urteil des BGH vom 08.11.2001
III ZR 14/01
NJW 2002, 507
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