Zulässige Warnung vor Konkurrenzangeboten


Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie nicht irreführend und die Verwechslung von Marken ausgeschlossen ist. Die Werbung muss jedoch objektiv bleiben und überprüfbare und relevante Merkmale vergleichen. Nicht erlaubt ist daher Werbung, die Konkurrenzprodukte verunglimpft oder herabwürdigt. Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fachgeschäft für Unterhaltungselektronik in seinen Geschäftsräumen ein Plakat aushängte, auf dem vor Angeboten für Unterhaltungselektronik, die mit durchgestrichenen Preisen beworben werden, gewarnt wurde. Insbesondere sollte der Verbraucher misstrauisch prüfen, ob sich dahinter nicht Ladenhüter, Finten, Lockvögel oder Unseriositäten verbergen. Ferner sollten sich Kaufinteressenten vergewissern, ob die suggerierte Preisgünstigkeit auch tatsächlich gegeben sei und den Wert einer fachmännischen Beratung und Betreuung mitberücksichtigen.

Ein Elektronikfachmarkt hielt diese Art der vergleichenden Werbung für wettbewerbswidrig. Die Karlsruher Richter hatten jedoch keine Bedenken gegenüber den beanstandeten "Warnhinweisen" des Einzelhändlers. Im vorliegenden Fall fehlte es bereits begrifflich an einem "Vergleich". Aus der bloßen Kritik an Waren, Leistungen oder Werbemethoden von Mitbewerbern ist nicht bereits ein Vergleich mit den eigenen Waren herauszulesen. Im Übrigen war die Werbeaussage so allgemein gehalten, dass eine Bezugnahme auf einen bestimmten Mitkonkurrenten nicht ersichtlich war. Ferner forderte das Informationsblatt lediglich dazu auf, Angebote, die mit durchgestrichenen Preisen beworben werden, misstrauisch zu prüfen. Der Text war nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass sämtliche derartige Artikel tatsächlich nicht so günstig sind, wie sie zu sein scheinen. Kaufinteressenten sollten lediglich die Vorteile des Kaufs in einem Fachbetrieb verdeutlicht werden. Eine solche Empfehlung stellt keine unzulässige vergleichende Werbung dar.


Urteil des BGH vom 21.06.2001
I Z 69/99
RdW 2001, 657
GRUR 2002, 75
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