Entgeltfortzahlung: Berücksichtigung von Überstunden
Bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch die Vergütung für regelmäßig geleistete Überstunden des erkrankten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Maßgeblich ist daher die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers und nicht die betriebsübliche oder tarifliche Arbeitszeit. Ob eine von der vertraglich vereinbarten oder tariflich geltenden Arbeitszeit abweichende längere Arbeitszeit regelmäßig geleistet wird, ist im Normalfall über einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Entscheidend ist dabei, ob der Arbeitgeber in diesem Zeitraum mit einer gewissen Stetigkeit und Dauer über die ausdrücklich vereinbarte oder tariflich geregelte Arbeitszeit hinaus tätig war.
Urteil des BAG vom 21.11.2001
5 AZR 457/00
AuA 2002, 39
RdW 2002, 216