Eine Änderungskündigung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet. Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein, ob eine Änderungskündigung oder eine Beendigungskündigung mit gleichzeitigem in Aussichtstellen weiterer Vertragsverhandlungen erklärt wurde. Dies ist im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln.
Ist danach erkennbar, dass der Arbeitgeber keine von einem Änderungsangebot unabhängige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt hat, so ist die Beendigungskündigung unwirksam, wenn vor oder mit der Kündigung kein wirksames und annahmefähiges Änderungsangebot erklärt wurde.
Urteil des BAG vom 17.05.2001
2 AZR 460/00
ZAP EN-Nr. 744/2001