Kein Schadensersatz bei unberechtigtem Verlangen der Bank nach Sicherheitserhöhung


Einer kreditgebenden Bank ist keine Verletzung ihrer Vertragspflichten anzulasten, wenn sie von ihrem Kunden wegen Kursverfalls des verpfändeten Aktiendepots die Verstärkung von Kreditsicherheiten fordert, obwohl die Voraussetzungen für ein solches Verlangen nicht gegeben sind. Meint ein Kreditinstitut, die Voraussetzungen für eine Verstärkung der Kreditsicherheiten liegen vor, kann es ein entsprechendes Verlangen formulieren.

Ob der Kreditnehmer dieser Forderung entspricht, ist seine freie Entscheidung, auch wenn im Falle seiner Weigerung eine Kreditkündigung droht. Kommt er der Forderung nach Verstärkung nicht nach und erklärt das Kreditinstitut die außerordentliche Kündigung, kann er hiergegen notfalls gerichtlich vorgehen. Kommt der Kunde der Aufforderung jedoch unter anderem dadurch nach, dass er in seinem Besitz befindliche Aktien verkauft, kann er später nicht Ersatz für den ansonsten nicht eingetretenen Kursverlustes von der Bank verlangen.


Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2001
31 U 196/00
NJW-RR 2001, 1555
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