Kein Schadensersatz bei unbefugtem Betreten einer Baustelle
Den für eine Baustelle Verantwortlichen trifft gegenüber unbefugten Dritten nur eine beschränkte Verkehrssicherungspflicht. Diese wird bei einem groben Eigenverschulden der Verletzten teilweise oder auch völlig verdrängt.
So sprach das Oberlandesgericht Hamm einem 57-jährigen Mann, der die Verbotsschilder an einer Großbaustelle (Abrissstelle einer Weserbrücke) missachtete, um dort Fotos zu machen und dabei in einen ungesicherten Schacht fiel, jeglichen Schadensersatz ab.
Urteil des OLG Hamm vom 03.05.2001
27 U 189/00
NJW-RR 2001, 1602