Keine Haftung des Parkhausbetreibers bei Diebstahl


Der Betreiber eines Parkhauses ist nicht verpflichtet, die bei ihm abgestellten Fahrzeuge gegen Diebstahl zu versichern. Pkws sind in der Regel durch eine Teilkaskoversicherung gegen Diebstahlschäden geschützt. Insofern wäre es wirtschaftlich unverhältnismäßig, dem Parkhausbetreiber die vertragliche (Neben-)Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für alle abgestellten Fahrzeuge aufzubürden.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.06.2001
14 U 255/00
DAR 2001, 503
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