Ein ordnungsbehördlich geregelter Leinenzwang für Hunde verstößt grundsätzlich weder gegen das Tierschutzgesetz noch gegen das Verfassungsrecht. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist jedoch eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang besteht, unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig.
Beschluss des OLG Hamm vom 08.04.2001
5 Ss OWi 1225/99
ZAP EN-Nr. 442/2001