Keine Körperverletzung bei geringfügigen Verletzungen
Hat ein Unfallgeschädigter lediglich Prellungen erlitten, die seine körperliche Unversehrtheit nur ganz unerheblich beeinträchtigen, kann der Unfallverursacher nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 223 StGb) verurteilt werden.
Beschluss des BayObLG vom 31.10.2001
2 St RR 150/01
DAR 2002, 38