Eine Vaterschaftsanfechtung ist auch bei einem vorangegangenen bewusst falschen Vaterschaftsanerkenntnis möglich. Dem steht nicht dagegen, dass das Kind auf den Bestand der Anerkennung vertraut hat. In einem derartigen Fall der Vaterschaftsanfechtung ist auch nicht zu prüfen, ob diese dem Wohl des Kindes entspricht (§ 1600a Abs. 4 BGB).
Urteil des OLG Köln vom 25.10.2001
14 UF 106/01
ZAP EN-Nr. 77/2002
NJW 2002, 901